WEG-Verwaltung

(was bedeutet das eigentlich?)


WEG allgemein Aufgaben des Verwalters Bruchteilseigentum

Die WEG im Allgemeinen

  • Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (=WEG) ist ein Verbund von Eigentümern, die Teileigentum an einem Grundstück besitzen. Das muß nicht zwingend eine Wohnung sein, auch Gewerbeflächen, Garagenplätze, Hobbyräume oder manchmal sogar ganze Gebäudeteile können als Teileigentum deklariert sein.
  • Diesem Verbund gehört zusammengenommen das Grundstück mit all seiner Bebauung, also der Gebäude, Nebengebäude, Gartenflächen und sogar die Bäume auf dem Grundstück.
  • Jedem Mit-Eigentümer (=Sondereigentümer / SE) einer WEG steht nicht nur das Eigentum an der von ihm erworbenen Teileigentums-Einheit zu, sondern auch immer ein seinem Bruchteil entsprechender Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
  • Eine Eigentümergemeinschaft begründet sich mit der Erklärung ihrer Teilung (=Teilungserklärung), die neben der Aufteilung selbst zumeist auch das Regelwerk enthält, mit dem die Gemeinschaft zu führen und zu bewirtschaften ist (=Gemeinschaftsordnung). Jeder Erwerber eines Teileigentums in einer WEG muß mit dem Kaufvertrag auch zwingend diese Teilungserklärung unterzeichnen, sie ist immer Bestandteil des Erwerbs. So ist sichergestellt, daß jedes Mitglied der Gemeinschaft an das Regelwerk der WEG gebunden ist. Die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung stellt somit eine von allen Miteigentümern notariell beglaubigte und im Grundbuch eingetragene Vereinbarung aller Miteigentümer dar.
  • Diese Teilungserklärung (=TE) ist das konstituierende Element der WEG. Hier wird festgelegt, welche Räume oder Gebäudeteile ein Teileigentum bilden, diese Teile werden nummeriert (=Teilungsnummern) und festgelegt, welcher Anteil am Gesamten Grundstücks-Eigentum dem Teileigentum zugerechnet wird (=Miteigentums-Anteil). Diese Anteile werden zumeist in 1.000stel angegeben, manchmal wird auch eine noch feinere Teilung (z.B. 10.000stel oder sogar 100.000stel) verwendet. Die Höhe dieses Anteils wird vom Begründer der WEG (=Aufteiler) festgelegt und ist völlig frei bestimmbar. In aller Regel dient die Größe der Wohnungen oder Teileigentums-Einheiten als Maßstab für die Zuweisung der Bruchteile, aber eine Verpflichtung zur Anlage eines Maßstabs bei der Aufteilung besteht nicht.
  • Die WEG besteht zum Einen aus den einzelnen Teileigentums-Einheiten, die als Sondereigentum (=SE) bezeichnet werden, und zum Anderen aus dem sie umschließenden Grundstück und der Gebäude, ohne die kein Teileigentum bestehen kann. Die Wohnungen sind in mehreren Geschossen untergebracht, aber das sie verbindende Treppenhaus und der Garten oder die Garage gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum.
  • Gemäß den Wünschen des Gesetzgebers kann sich eine WEG zwar dem Grunde nach selbst verwalten, muß aber dann zwingend einen Verwalter beschäftigen, sobald auch nur einer der Miteigentümer Dies verlangt, und dieser Verwalter hat nicht nur die Aufgabe, um die laufende Bewirtschaftung eines Grundstücks und seiner Gebäude besorgt zu sein, sondern der in erster Linie als Vertreter der Gemeinschaft der Miteigentümer auftritt und Rechtsgeschäfte der WEG nach außen wahrnimmt. Diesem Verwalter werden die Aufgaben, die sich aus den Notwendigkeiten des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, übertragen. Er verwaltet somit zunächst ausschließlich das Gemeinschaftseigentum. Um die Belange, die sich innerhalb eines Sondereigentums ergeben, kann und darf sich der WEG-Verwalter nicht bemühen, da ihm Hierzu die rechtsgeschäftliche Befugnis fehlt.
  • Eigentümer, die auch für die Belange innerhalb ihres Sondereigentums einen Betreuer / Verwalter bevorzugen, z.B. weil sie ihre Wohnung vermieten möchten, haben daher einzeln gesonderte Verträge für die Betreuung ihres Sondereigentums abzuschließen (=Sondereigentumsverwaltung / SEV). Dies kann beispielsweise die Vermietung und Verpachtung beinhalten, die Instandhaltung der Mietsache, oder auch die persönliche Betreuung der Mieter, wenn Diese einen professionellen Ansprechpartner für ihre Sorgen und Nöte haben sollen.

WEG allgemein Aufgaben des Verwalters Bruchteilseigentum

Aufgaben des WEG-Verwalters

  • Der WEG-Verwalter hat zunächst die kaufmännische Bewirtschaftung der Gemeinschaft zu besorgen, also für ein Bankkonto der WEG zu sorgen, die Zahlungseingänge zu ermöglichen und gegebenenfalls zu verfolgen, und die Begleichung der Verbindlichkeiten der WEG vorzunehmen. Über diese Vorgänge muß zu einer gegebenen Zeit Rechnung gelegt werden, damit die Eigentümer die Verwendung ihrer Gelder nachvollziehen können.
  • Jeder Miteigentümer hat sich gemäß der Teilungserklärung an den in der WEG anfallenden Kosten zu beteiligen. Dies geschieht in Form eines monatlichen Beitrags (=Hausgeld), der an die WEG gezahlt wird und aus dem die laufenden Verbindlichkeiten der WEG bedient werden sollen. Diese Zahlungen sind zu verbuchen, ausbleibende Zahlungen zu verfolgen und entsprechend der Beschlußlage in der Gemeinschaft gegebenenfalls beizutreiben.
  • Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nach dem Wirtschaftsplan, der vom Verwalter aufgestellt und von der Gemeinschaft in Kraft gesetzt wird. Er ist eine Vorausschau auf die im nächsten Wirtschaftsjahr aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Kosten des Anwesens.
  • Aus den Zahlungen und Einnahmen der WEG hat der Verwalter nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres (zumeist ein Kalenderjahr) eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen (=Hausgeld-Abrechnung) und den Eigentümern eine Plattform bereitzustellen, auf der sie über deren Gültigkeit beschließen können.
  • Diese Plattform ist in der Regel die Eigentümerversammlung (=ETV), zu der der Verwalter zumeist einmal im Jahr einzuladen hat. Dort werden Beschlüsse gefasst, die es der WEG ermöglichen, bindende Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse über die weiteren Geschicke der WEG zu fassen.
  • Bei Veräußerung eines Teileigentums (=Verkauf) ist der Verwalter verpflichtet, alle Forderungen der WEG (z.B. Hausgeld, Sonderumlagen, etc.) solange dem Veräußerer zu belasten, bis Dieser einen Auszug aus dem Grundbuchblatt vorlegt, der den grundbuchlichen Vollzug der Veräußerung bestätigt. Die Gegebenheiten um einen Veräußerungsvertrag (=Kaufvertrag) und dessen Zustandekommen und Bestandskraft hängen von mehreren Einzelschritten ab, von denen jeder Einzelne das wirksame Zustandekommen der Veräußerung verhindern kann. Somit haftet der Veräußerer solange gegenüber der WEG für alle mit der entsprechenden Fläche verbundenen Fälligkeiten, bis die Eintragung des Eigentums-Übergangs (keine Auflassung) im Grundbuch eingetragen und vollzogen worden ist. Auch von den Vertragspartnern unverschuldete Verzögerungen können diese Fälligkeiten nicht beeinflussen. Vereinbarungen im Kaufvertrag über den Übergang von Nutzen und Lasten und etwaige Sondervereinbarungen sind privatrechtlicher Natur und ausschließlich zwischen Veräußerer und Erwerber zu schließen, die in der Gestaltung dieser Regelungen frei sind.
  • Weitere Verpflichtungen des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung, dem Verwaltervertrag und aus dem Wohnungs-Eigentums-Gesetz (=WEG), das seit den 1950er-Jahren Bestand hat und seither bereits durch Rechtsprechung und Reform (z.B. in 2007) ständig weiterentwickelt wird.

WEG allgemein Aufgaben des Verwalters Bruchteilseigentum

Bruchteilseigentum / Bruchteilgemeinschaften

  • Eigentlich ist es noch nicht einmal eine Sonderform, sondern ein ganz normales Eigentums-Verhältnis: eine Einzel-Fläche in der WEG, die eine Nummer in der Teilungserklärung hat, und einen Miteigentumsanteil (Tausendstel).
  • Diese Fläche gehört nicht einem einzelnen Eigentümer, sondern mehreren Personen, die zusammen einen Vertrag geschlossen haben (oder Diesem beigetreten sind), daß sie mit dem Kaufvertrag an dieser Fläche nur einen Bruchteil, z.B. die Hälfte, erwerben, und jeder Miteigentümer damit in der gemeinschaftlichen Miteigentümerschaft der gesamten (Einzel-)Fläche aufgeht.
  • Der Standard-Fall sei eine Wohnung, die einem Ehepaar gehört. Hier ist jeder Ehepartner im Grundbuch eingetragen als Eigentümer/in eines Bruchteils des Eigentums an der genannten Wohnung. Jeder Ehepartner geht in der Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnung 00X auf.
  • Daraus ergeben sich (mindestens) zwei Dinge: keiner der beiden Eigentümer kann gegenüber der WEG argumentieren, nur für die Hälfte des monatlichen Hausgeldes aufzukommen. Der WEG ist es gleichgültig, wie die beiden Eigentümer untereinander übereinkommen.
  • Und zweitens müssen die beiden Eheleute alle Belange, die sich nur innerhalb der Wohnung ergeben und die Gemeinschaft nicht betreffen, selbst und ohne Mitwirkung der Gemeinschaft regulieren. Die WEG hat hier Außen Vor zu bleiben.
  • Und ob es sich dabei um eine Wohnung handelt, oder einen Mehrfachparker, ist (nahezu) gleichgültig.
  • Aus diesen Aspekten ergeben sich allerdings Folgen, die mangfaltig sein können.
  • Bruchteilseigentum und Bruchteilgemeinschaften wirken sich im Besonderen aus im Wirtschaftsplan, bei den Hausgeld-Abrechnungen und in der Eigentümerversammlung (z.B. bei der Anwesenheit, dem Stimmrecht, evtl. bei Sonderumlagen, etc.).
  • Wenn Sie sich über Bruchteils-Eigentum einmal informieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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